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09.09.2014

Juden wurden besonders hart bestraft

Preußisches Münzedikt von 1764 legte bei Kipperei Strafen an Leib und Leben fest

Während des Siebenjährigen Krieges (1756-1763) betrieb König Friedrich II. von Preußen, genannt der Große, im besetzten Sachsen staatliche Falschmünzerei großen Stils, um seine Militärausgaben zu bestreiten. Das Ephraimpalais im Nikolaiviertel (Bezirk Mitte) erinnert an einen Unternehmer, der dem König der Münzfälscher durch die Herstellung der so genannten Ephraimiten, also von minderwertigen Acht-Groschen-Stücke sächsischen Gepräges, zu Diensten war. Wofür kleine Gauner schwer bestraft wurden, wenn sie in Hinterzimmern Münzen nachprägten, wurde dem König von Preußen nicht angekreidet. Neue Forschungen zeigen, dass die Falschgeldmachenschaften des Königs umfangreich und riskant waren und nicht zu seiner Ehre gereichen.

Dass die Kipperei in Preußen zur Regierungszeit Friedrichs des Großen nicht aus der Welt, sondern auch im Sprachgebrauch allgegenwärtig war, zeigt ein am 16. Januar 1764 von Friedrich II. erlassenes Edikt. Zunächst stellt der König fest, dass ungeachtet vielfältig ergangener heilsamer Edikte und Verordnungen das höchstschädliche Kippen und Wippen eingerissen sei. Er verweist auf ein älteres Edikt vom 18. May 1763., wonach nur das dort vermerkte Geld mit vorgeschriebenem Gewicht angenommen werden soll. Er, der König, habe aufs Neue höchst missfällig wahrgenommen, "wie obgedachtes Kippen und Wippen seit einiger Zeit dergestalt überhand genommen, daß das Gewicht nicht nur von denen Sächsischen und anderen geringhaltigen reducirten Geldern, sondern auch sogar von denen unter Unserm höchsteigenen Stempel ausgeprägten alten und neuen Müntz Sorten so starck differiret, daß von denen Geld-Beuteln, welche bey Unsern Cassen einkommen, fast keiner mehr das gehörige Müntz Gewicht hat, und öfters einige Marck daran manquirten". Der König meinte, dass in seinem Reich nicht nur auswärtige Münzen mit geringem Schrot und Korn umlaufen, sondern auch preußische Nominale den Vorschriften nicht entsprechen. Interessant ist der Hinweis auf Geldbeutel, die einen bestimmten Betrag enthalten sollten, dies aber offensichtlich nicht taten und zu leicht waren. Da aber niemand wissen wollte, was in den versiegelten Beuteln wirklich steckt, gingen sie bei der Begleichung von größeren Summen ungeöffnet von Hand zu Hand. Wer die Behälter irgendwann öffnete und nachzählte, hatte durch die Einbuße das Nachsehen.

Das Edikt von 1764 fährt mit einer speziellen Drohung an die Adresse der jüdischen Untertanen fort: "Da Wir nun dergleichen für Unsere Cassen und Unterthanen so nachtheiligen als strafbaren Gewinnsucht und Wucher durchaus nicht weiter nachgesehen wissen wollen: Als verordnen und setzen Wir hierdurch, daß im Falle ein Jude bey dem Kippen und Wippen betroffen oder dessen überführet wird, derselbst nicht allein in schwere Geld-Strafe verfallen und seines Schutz-Privilegii verlustig seyn, sondern auch dem Befinden nach am Leibe und mit Festung-Arbeit bestraffet werden soll." Wird aber ein Christ bei dem Vergehen betroffen, bestimmt der König weiter, so soll er die bei ihm gefundene Menge an minderwertigen Münzen um das Zehnfachersetzen und ins Gefängnis gehen.

Ebenso gnädig wie ernstlich wird dem General-Fiscal befohlen, auf das Auskippen und Wippen aller Münzsorten ohne Unterschied zu inviligieren, also zu achten oder aufzupassen, "auch dahin zu sehen, daß die Uebertreter dieses Edicts zu der verordneten Strafe gezogen werden. Wie dem auch die Magisträte und Gerichts-Obrigkeiten in denen kleinen Städten und auf dem platten Lande fleißig acht haben müssen, daß diesem nicht entgegen gehandelt werde". Außerdem erinnert der König "nicht weniger" die Handelsleute und Kontorbeamte, Bedienstete und weitere Personen daran, dass sie nichts verschweigen dürfen, wenn sie bei ihren Herrschaften des Auswippens von Geld beobachten. Wer sein Wissen darüber nicht anzeigt, soll mit Gefängnisstrafe belegt werden, hingegen soll demjenigen, "welcher dergleichen Contravention [Zuwiderhandlung, H. C.] denunciret" den vierten Teil des konfiszierten Quantums bekommen.

Drohungen und Lockungen ziehen sich durch zahlreiche preußische und andere Edikte dieser Zeit, ganz gleich ob sie sich auf Münzangelegenheiten oder Ordnung und Sauberkeit in den Städten und ähnliche Dinge bezogen. Bemerkenswert ist, dass der König Juden, die beim Kippen und Wippen erwischt wurden, härter zu bestrafen gedachte als Personen christlichen Glaubens, denn er brachte ihnen grundsätzlich Misstrauen entgegen. Sie wurden in Preußen nur dann geduldet, wenn sie dem Staat nützlich waren. Friedrich II. ließ sich ihren Schutz teuer bezahlen, und er achtete streng darauf, dass sie sich an die Gesetze halten. Da ihnen die Ausübung "bürgerlicher", das heißt handwerklicher Berufe verboten war, mussten Juden ihren Lebensunterhalt mit Geldwechselei, Altwarenhandel und ähnlichem Gewerbe verdienen, weshalb sie bei den Behörden unter besonderer Beobachtung standen. Helmut Caspar