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11.12.2014

Mehr Sicherheit im Geldwesen

Was die im 16. Jahrhundert erlassenen Reichsmünzordnungen bewirkt haben

Die von Kaiser Karl dem Großen im frühen 9. Jahrhundert initiierte Münzreform hatte nicht lange Bestand, schon bald waren große und kleine geistliche und weltliche Fürsten im Besitz des Münzrechts, und ab dem 13. Jahrhundert kamen Freie und Reichsstädte hinzu, die mit diesem einträglichen Privileg ausgestattet wurden. Das Durch- und Gegeneinander im Münz- und Geldwesen des römisch-deutschen Reiches schrie geradezu nach einer Reform. Nach manchen vergeblichen Anläufen verständigte sich 1524 eine Kommission in Esslingen zu Verbesserungen, die als Esslinger Münzordnung in die Geschichte eingingen. Sie schrieb die Gleichberechtigung des 1486 in Tirol kreierten Guldengroschen aus Silber mit dem Goldgulden fest. Der Name der Großsilbermünze unterstrich die Gleichberechtigung mit dem Goldgulden. Doch wurde nicht er populär, sondern der Taler nach den massenhaft im böhmischen Sankt Joachimsthal geprägten Joachimsthalern.

Der silberne Reichsguldiner oder Taler sollte 29,93 Gramm wiegen, einen Feingehalt im Gewicht von 27,41 Gramm enthalten und 24 Groschen wert sein, womit die hochwertigen Meißner Groschen gemein waren. Festgelegt wurde die Prägung von ganzen und halben Talern sowie Vierteltalern (Ortstalern), Zehnern (1/10 Taler), Groschen, Halbgroschen und Gröschlein. Gestattet wurde ferner die Prägung von Pfennigen und Hellern. Grundlage aller Berechnungen war die Kölnische Mark. Bis Mitte des 19. Jahrhunderts war die Kölnische Mark im Gewicht von rund 233 Gramm die Grundlage aller Berechnungen für das Münzwesen im Reich. Der 1753 geschaffene und in Österreich und anderen Ländern umlaufende Konventionstaler stellte ausdrücklich fest, dass zehn Stück von ihm auf die kölnische Mark gehen. Erst 1857 wurde die Gewichtseinheit durch das Vereins- oder Zollpfund von 500 Gramm ersetzt.

Wichtig war die Festlegung von 1524, dass die in zahllosen Münzstätten hergestellten Sorten auf Probationstagen auf ihre Qualität überprüft werden sollen. Die Münzmeister waren gehalten, Belegstücke in so genannte Fahrbüchsen zu legen und über sie Buch zu führen. Der Inhalt dieser versiegelten Behälter wurde vom Kreiswardein gesichtet und bewertet. Dabei hat man manchmal festgestellt, dass die Probestücke nicht den Vorschriften entsprachen, weshalb die ganze Partie verboten wurde. In extremen Fällen wurden die Münzschmieden geschlossen und die verantwortlichen Mitarbeiter vom Münzmeister abwärts zur Verantwortung gezogen. Sie wurden mit Geldbuße und Landesverweis belegt und/oder an Leib und Leben bestraft.

So gut alles ausgedacht war, so wenig haben sich viele Fürsten und Städte nach der Esslinger Münzordnung gerichtet. Da die auf süddeutschen Vorschlägen beruhenden Vorschriften zu wenig die Belange der norddeutschen Münzstände berücksichtigten, war ihr kein Erfolg beschieden, weshalb 1551 und 1559 in Augsburg zwei weitere Reichsmünzordnungen verhandelt und beschlossen wurden. Zwischen dem Esslinger Regelwerken und den neuen Beschlüssen lagen turbulente Jahrzehnte. Sie waren von der Lutherschen Reformation und den Religionskriegen, von blutigen Bauernunruhen und die Abwehr der nach Europa vordringenden Türken, aber auch durch einen Aufschwung von Wirtschaft, Wissenschaft und Kunst geprägt. Die Augsburger Reichsmünzordnung von 1551 berücksichtigte, dass inzwischen unzählige verschiedenartige Kleinmünzen wie Kreuzer und Batzen im Umlauf waren, und bestimmte deren Wertverhältnisse. Jetzt sollte der Guldiner beziehungsweise Reichstaler 72 Kreuzer oder 18 Batzen gelten, und acht Stück sollten von dieser hochwertigen Silbermünze auf die kölnische Mark gehen, unterteilt in Halb- und Viertelstücke und weitere Werte.

Die Augsburger Münzordnung von 1551 fand keinen Anklang, weshalb an einer neuen gearbeitet wurde. Neu eingeführt wurde durch die Reichsmünzordnung von 1559 der Guldiner oder Guldentaler 60 Kreuzern, doch wurden weiterhin die höherwertigen Reichstaler und ihre Teilstücke im täglichen Geldverkehr verwendet. Im Bereich des Münzgoldes hat man den alten Goldgulden durch den Dukaten ersetzt. Während verschieden bewertete Großsilbermünzen hergestellt wurden, gab es bei den Kleinmünzen ein heilloses Durcheinander, denn bei ihnen ließ sich am meisten Profit machen. Da sich aber der gute alte Taler nicht so ohne weiteres durch eine leichtere und billigere Version, den Guldentaler, verdrängen ließ, wurde er 1566 durch einen Zusatz zur Augsburger Münzordnung 1551 wieder zugelassen.

Im ausgehenden 17. Jahrhundert gab es unter dem Eindruck verheerender Münzverhältnisse weitere Vereinbarungen, die sich im deutschen Norden als Zinnaer und Leipziger Münzfuß bewährt haben. Ungeachtet sich immer wiederholender Mandate, Edikte und Strafandrohungen konnten Kaiser, Fürsten und Städte Manipulationen im Münzwesen nie ganz verhindern. Dieses Ziel wurde erst in der zweiten Hälfte des 18. und dann vor allem im 19. Jahrhundert durch deutschlandweite Reformen und Verträge erreicht. Helmut Caspar